Aufteilung in Wohnungseigentum
Aufteilung in Wohnungseigentum
Wird ein Gebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt, müssen die sachenrechtlichen Zuweisungen klar zum Ausdruck kommen und die Interessen der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer in Einklang gebracht werden.
Hierfür bedarf es zunächst eines Aufteilungsplans, der von Ihrer Architektin bzw. Ihrem Architekten erstellt wird. Anhand dieses Plans muss dann die Aufteilung notariell beurkundet und im Grundbuch umgesetzt werden.
Als Expertin des Wohnungseigentumsrechts begleite ich Sie gerne bei Ihrem Vorhaben und stehe stets für eine Abstimmung mit Ihrer Architektin oder Ihrem Architekten zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
Wohnungs- oder Teileigentum zeichnet sich dadurch aus, dass jede Einheit einen eigenständigen rechtlichen Gegenstand darstellt. Wohnungseigentum bezieht sich dabei auf Räume zu Wohnzwecken, während Teileigentum alle anderen Nutzungsarten betrifft – beispielsweise PKW-Stellplätze in der Tiefgarage oder Praxisräume.
Die rechtliche Verbindung von Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern innerhalb einer Anlage geht weit über ein bloß nachbarschaftliches Verhältnis hinaus. Im Vergleich zu einer Bruchteilsgemeinschaft, bei der eine Immobilie von mehreren Personen als Miteigentümern erworben bzw. gehalten wird, ist der oder die Einzelne jedoch weit unabhängiger. Das einzelne Wohnungseigentum kann zum Beispiel selbstständig veräußert oder beliehen werden.