Stiftungen

Zwei Personen unterzeichnen ein juristisches Dokument, während ein Richterhammer und eine Waage im Hintergrund zu sehen sind.

Stiftungen

Die Stiftung erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Sei es zur nachhaltigen Unterstützung eines Projekts, das die Welt ein wenig besser macht, oder sei es zur Absicherung von Vermögenswerten: Oft ist die Stiftung der passende Weg. Meist handelt es sich um ein großes Vorhaben, das den Stifter oder die Stifterin schon lange umtreibt und dessen rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Implikationen ausgewogen berücksichtigt werden müssen.
Egal, in welchem Stadium der Entscheidungsfindung oder des Umsetzungsprozesses Sie sich befinden, stets stehe ich Ihnen gerne bei der Verfolgung Ihres individuellen Vorhabens zur Seite und kooperiere gerne mit etwaigen weiteren stiftungsrechtlichen oder steuerlichen Beraterinnen und Beratern.

Weiterführende Informationen

Eine Stiftung ist eine verselbstständigte Vermögensmasse, die den vom Stifter oder der Stifterin festgelegten Zweck erfüllt. Anders als eine Gesellschaft, die ihren Rechtsträgern gehört, gehört das Vermögen der Stiftung „sich selbst“. Sie kann niemals verkauft werden, ihr Vermögen ist vor Zersplitterung geschützt. Die Stiftung ist damit in ihrer Beständigkeit konkurrenzlos.
Stiftungen können gemeinnützig oder privatnützig sein.
Immer größerer Beliebtheit erfreut sich die sogenannte Familienstiftung. Hierbei sind die Begünstigten der Stiftung die Familienmitglieder des Stifters bzw. der Stifterin. Das eingebrachte Vermögen kann über Generationen hinweg für die Familie erhalten werden und bleibt dem Willen des Stifters bzw. der Stifterin unterstellt. Die Familienstiftung eignet sich hervorragend als Instrument der „Asset Protection“: Durch die Einbringung in die Stiftung ist das Vermögen vom Schicksal der Begünstigten unabhängig. Tod, Pfändungen, Insolvenz, Scheidung, Verschwinden – all dies kann bei Gesellschaften zu Problemen führen, wenn es eine Person aus dem Gesellschafterkreis betrifft. Anders bei Stiftungen: Weder die Stiftung selbst noch die anderen Begünstigten sind tangiert, wenn einer der genannten Fälle einen Begünstigten betrifft.