Kinderwunsch / Künstliche Befruchtung

Glückliche Familie liegt auf Holzboden und kuschelt mit ihrem Baby auf einer gestrickten Decke – Elternliebe und Familienglück.

Kinderwunsch/Künstliche Befruchtung

Manchmal lässt sich der Kinderwunsch nicht ohne fremde Hilfe verwirklichen. Oft ist dabei neben ärztlicher auch notarielle Mitwirkung erforderlich.
Sehr gerne bin ich auf diesem Gebiet für Sie da und unterstütze Sie auf dem Weg zur Familie.

Weiterführende Informationen

Medizinisch wird im Wesentlichen zwischen Insemination, IVF (In-Vitro-Fertilisation) und ICSI (Intracytoplasmatische Spermieninjektion) unterschieden. Eine Insemination ist dabei die geringste ärztliche Hilfestellung, bei der das Sperma mittels eines Katheters unmittelbar in die Gebärmutterhöhle eingebracht wird, um den Spermien den Weg zur Eizelle zu verkürzen. Die Befruchtung findet hierbei im Körper der Frau statt. Hiervon zu unterscheiden sind die IVF, bei der Eizellen entnommen werden und Spermien und Eizelle im Reagenzglas aufeinandertreffen, sowie die ICSI, bei der im Labor ein einzelnes Spermium direkt in die Eizelle gespritzt wird. Unabhängig davon, ob man auch eine Insemination als „künstliche“ Befruchtung ansieht, gelten für alle diese Verfahren die nachfolgend dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen.

Bei einer homologen Insemination bzw. künstlichen Befruchtung benötigt ein verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar ärztliche Hilfe. Es wird der Samen des Ehemanns verwendet. In diesem Fall ist keine notarielle Vereinbarung erforderlich, denn das Zivilrecht differenziert nicht nach der Art der Befruchtung. Zudem erachtet das ärztliche Standesrecht ebenso wie das Zivilrecht die Ehe als ausreichend stabiles Band zwischen den künftigen Eltern. Ein aus dieser Kinderwunschbehandlung hervorgehendes Kind ist also wie jedes ohne eine solche Behandlung gezeugte Kind ein gemeinsames Kind beider Elternteile.

Bei der quasihomologen Insemination bzw. künstlichen Befruchtung wird die Eizelle einer unverheirateten Frau mit dem Samen ihres nichtehelichen Lebensgefährten mit ärztlicher Assistenz befruchtet. Der einzige Unterschied zur homologen Insemination besteht darin, dass das Paar nicht miteinander verheiratet ist. In diesem Fall bedarf es nach den Richtlinien des ärztlichen Standesrechts einer notariellen Vereinbarung.

Rechtlich komplexer dagegen ist die heterologe Insemination bzw. künstliche Befruchtung. Hier wird für die Befruchtung nicht der Samen des Partners oder Ehemanns der Frau verwendet, sondern der eines Samenspenders. Biologische und soziale bzw. rechtliche Elternschaft fallen damit auseinander. Bei der Verwendung von Spendersamen ist immer eine notarielle Urkunde erforderlich, unabhängig davon, ob das Elternpaar miteinander verheiratet ist. Denn die besonderen Rechtsfolgen zum Schutz des Kindes und des Samenspenders sind nur gewährleistet, wenn die Eltern in notarieller Form der Behandlung zustimmen und die weiteren gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere muss die Behandlung in einer Kinderwunschklinik im Sinne des Transplantationsgesetzes vorgenommen werden und Samen verwendet werden, der in einer Entnahmeeinrichtung im Sinne des Samenspenderregistergesetzes gespendet wurde. Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass das verfassungsmäßige Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gewahrt wird.

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