Kauf einer Eigentumswohnung

Glückliches Paar mit Hausschlüsseln, umgeben von Umzugskartons, feiert den Einzug in ein neues Zuhause.

Kauf einer Eigentumswohnung

Der Erwerb einer Eigentumswohnung zur Selbstnutzung ist stets ein besonderer Moment mit meist langfristigen persönlichen und finanziellen Folgen. Rechtlich sind hier einige Besonderheiten zu beachten. Für Notarinnen und Notare ist das Wohnungseigentumsrecht tägliche Routine, sie sind daher die richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Ihre Fragen rund um dieses Thema.
Als Expertin stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und stelle sicher, dass bei Ihrem Kauf bzw. Verkauf alles glatt läuft. Denn die sichere Vertragsgestaltung ist meine Leidenschaft.

Weiterführende Informationen

Grundsätzlich gilt: Wem Grund und Boden gehört, der ist auch Eigentümer des aufstehenden Gebäudes. Das Gebäude ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, beides bildet eine rechtliche Einheit.
Von diesem Grundsatz macht das Wohnungseigentumsgesetz eine Ausnahme: Hier stellt jede Wohnung eine eigene rechtliche Einheit dar. Die Wohnung ist sogenanntes Sondereigentum. Dieses ist verbunden mit einem ideellen Miteigentumsanteil am Grundstück und am Gebäude. Eine Wohnung kann nicht isoliert existieren, denn sie ist Teil eines Bauwerks. Für dieses Gesamtwerk sind alle Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer verantwortlich. Deshalb sind diese untereinander weit enger verbunden als bloße Nachbarn: Als Miteigentümerinnen und Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums sind sie gemeinsam für die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die laufende Verwaltung der Anlage verantwortlich. Hierfür werden in der Regel nach einem Wirtschaftsplan definierte Wohngelder erhoben. Die Willensbildung erfolgt durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung. Sind diese bestandskräftig, sind sie für alle bindend.
Aus diesem Grund ist es ratsam, vor dem Kauf einer Eigentumswohnung die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen einzusehen und sich einen Überblick über die Verhältnisse innerhalb der Gemeinschaft zu verschaffen.

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