Erbauseinandersetzung
Erbauseinandersetzung
Bei einer Erbauseinandersetzung ist eine einvernehmliche Lösung stets der beste Weg. So lässt sich der Nachlass zügig und wirtschaftlich unter den Erbinnen und Erben aufteilen. Im streitigen Verfahren sind hingegen meist Verluste vorprogrammiert. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, bedarf die Erbauseinandersetzung hierüber zwingend der notariellen Beurkundung.
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Weiterführende Informationen
Geht ein Nachlass auf mehrere Personen über, entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese stellt eine Zwangsgemeinschaft dar und ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf Auflösung gerichtet. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft kann die zwangsweise Auseinandersetzung verlangen, was beispielsweise bei Immobilien auf eine Teilungsversteigerung hinausläuft.
Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gemeinschaft zur gesamten Hand. Das bedeutet, dass kein Mitglied allein über einen Nachlassgegenstand verfügen kann, sondern stets Einstimmigkeit erforderlich ist. Diese ist umso schwerer zu erlangen, je mehr Personen an der Gemeinschaft beteiligt sind. Besonders bei dem Eintritt mehrerer Erbfälle in Folge ist leicht der Überblick zu verlieren, wem eigentlich wirtschaftlich was zusteht. Aus diesem Grund ist das „Stehenlassen“ von Immobilien in Erbengemeinschaft perspektivisch nicht ratsam.